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Der neue Weg zum Beruf der Psychotherapeut*in

Ingeborg Schürmann

[Forum Gemeindepsychologie, Jg. 26 (2021), Ausgabe 1]

 

 

Zusammenfassung

Ein auf die Approbation ausgerichtetes Bachelor- und Masterstudium berechtigt nach seinem erfolgreichen Abschluss zur Teilnahme an einer staatlichen Approbationsprüfung Psychotherapie (Erlaubnis zur Behandlung). Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) setzt den allgemeinen Rahmen, der in der Approbationsordnung weiter präzisiert wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Approbationsprüfung kann die Berufsbezeichnung Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut geführt werden. Die Berechtigung zur Behandlung von Patient*innen der gesetzlichen Krankenkasse wird aber erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung in Berufstätigkeit mit entsprechender Spezialisierung möglich. Eine Finanzierung der Weiterbildung ist vorgesehen. Der neue Weg dorthin wird durch zwei Gesetze (Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung - PsychThG und die Approbationsordnung - PsychThApprO) und einer noch zu verabschiedenden Musterweiterbildungsordnung der Bundes Psychotherapeuten Kammer geregelt. Diese ist auf Länderebene umzusetzen, was bisher noch nicht erfolgt ist.


Schlüsselwörter: Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, Gesetz zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Weiterbildung in Berufstätigkeit, Bachelor- und Masterstudium in Psychologie

 

Summary

The new path to becoming a psychotherapist

A bachelor's and master's degree program geared toward licensure entitles the student to take a state licensure examination in psychotherapy (permission to treat) after successful completion. The Psychotherapists Act (PsychThG) sets the general framework, which is further specified in the Approbation Regulations. After successful completion of the licensing examination, the professional title of psychotherapist can be used. However, authorization to treat patients covered by the statutory health insurance fund is only possible after successful completion of further training in a professional capacity with appropriate specialization. Funding for further training is planned. The new way there is regulated by two laws (Law on the Reform of Psychotherapist Training - PsychThG and the Approbation Regulations - PsychThApprO) and a model further training regulation of the Federal Chamber of Psychotherapists, which has yet to be adopted. These are to be implemented at the state level, which has not yet been done.


Keywords:
law on the reform of psychotherapist training, law on the licensing regulations for psychotherapists, continuing professional development, Bachelor's and Master's degree programs in psychology

 

1. Zum Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Die folgenden Ausführungen haben zum Ziel, die Gesetzeslage vertiefend zu erläutern. Weiterreichende Überlegungen, die die Gesundheitsversorgung aufgrund der Reform insgesamt betreffen, sind in dieser Kurzdarstellung nicht enthalten.

Das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I Nr. 40) ist im September 2019 in Kraft getreten. Es beschreibt u.a. den Weg zur Erlangung dieses Berufes, der neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung umfasst (Artikel 1, § 2, Abs. 3, PsychThG). Nur Artikel 1 bezieht sich im engeren Sinn auf den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten. Andere Artikel befassen sich mit Änderungen (z.B. im Sozialgesetzbuch), die mit der Reform verbunden sind.

Die Anforderungen – inhaltlich als auch nach Leistungspunkten – an das BA-Studium als auch an das MA-Studium, geben die beiden Gesetze genauestens vor. Das Studium sollte insbesondere dazu befähigen, Störungen mit Krankheitswert zu erkennen und ggf. zu behandeln, das eigene psychotherapeutische Handeln nach Kenntnis des Forschungsstandes weiter zu entwickeln, die mit der Versorgungsqualität verbundenen Tätigkeiten zu beherrschen, mit anderen Einrichtungen und Berufsgruppen zu kooperieren und gutachterliche Stellungnahmen abzugeben sowie berufsethische Prinzipien im eigenen Handeln zu berücksichtigen (Artikel 1, Abschnitt 2, § 7, 3). Weiter fordert der Gesetzgeber, dass der Fokus in einer psychotherapeutischen Behandlung auf Risiken und Ressourcen, auf die konkrete Lebenssituation, auf den sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrund, auf die sexuelle Orientierung, auf die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie auf Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Gewalt und deren Folgen zu richten ist (Artikel 1, Abschnitt 2, § 7, 2). Dies sind durchaus anspruchsvolle und wünschenswerte Formulierungen.

Das Studium umfasst insgesamt 5 Jahre: 3 Jahre für das BA- und 2 Jahre für das MA-Studium. Das BA-Studium kann polyvalent ausgestaltet sein, bezieht sich also nicht nur auf Psychotherapie. Das Masterstudium sollte auf die Approbation hinführen und muss bestimmte Module umfassen. Im Masterstudium sind eine forschungsorientierte und eine berufsqualifizierende Tätigkeit zu absolvieren. Die Studierenden müssen im Studium die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung erwerben, die mit einer Approbation verbunden sind.

Das Studium „darf nur an Hochschulen angeboten werden. Hochschulen im Sinne des Gesetzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind“ (Artikel 1, Abschnitt 2, §9, 1 PsychThG). Entgegen mancher Vermutung lässt das Gesetz die Bezeichnung des Studienganges und Studienabschlusses offen. Es kann daher von unterschiedlichen Fachbereichen oder Fakultäten angeboten werden (Munz, 2020).

Möglicher Start des neuen Studienganges sollte das WS 2020/21 sein.

2. Die Approbationsordnung

Die Approbationsordnung (PsychThApprO) ist im März 2020 in Kraft getreten. Zunächst wird im Unterabschnitt 1, §1 festgehalten, welches weitreichende Ziel mit dem Studium verfolgt werden soll: „Die hochschulische Lehre im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Studienfortschritt ausgerichtet sein.“ Weiter heißt es im Punkt 3:„Die Vermittlung des theoretischen Wissens und die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen unter Beachtung von Patientensicherheit und Patientenrechten werden über das gesamte Studium hinweg so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale Technologien werden angemessen genutzt.“

Die zu absolvierenden Praktika sind sowohl im BA-Studium als auch im MA-Studium inhaltlich und zeitlich definiert. Während im BA-Studium von einem Orientierungspraktikum gesprochen wird, wird im MA-Studium ein forschungsorientiertes Praktikum, Psychotherapieforschung nach § 17, und eine berufsqualifizierende Tätigkeit, angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18, gefordert, im MA-Studium mit einem Stundenumfang, das der Stundenzahl eines Semesters entspricht.

Die Approbationsprüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Der Vorsitz kann aber auch an die Hochschule übergehen. Die geforderten Qualifikationen der Prüfer sind in den beiden Prüfungsteilen unterschiedlich festgelegt. Wichtig ist aber, dass es auch Prüferinnen oder Prüfer gibt, die in unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sind.

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: Einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in 5 Bereichen (siehe § 48). Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese (§ 38). Die fünf Bereiche in der anwendungsorientierten Prüfung sind Patientensicherheit, Beziehungsgestaltung, Diagnostik, Patienteninformation und Patientenaufklärung sowie leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen.

3. Weiterbildung in Berufstätigkeit

Nach einer mehrjährigen Qualifizierung in der Versorgungspraxis kann die Fachkunde zur Behandlung von Patient*innen der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt werden. In dieser Weiterbildung spezialisieren sich die Psychotherapeut*innen in der Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen sowie in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Anders als bisher beziehen die Psychotherapeut*innen in einer stationären Weiterbildung (in der Psychiatrie, Psychosomatik oder Rehabilitation) ein sogenanntes Gehalt und in der ambulanten Weiterbildung sollen sie an den von ihnen erbrachten Leistungen beteiligt werden. Das ist möglich, da sie nicht mehr Praktikant*innen sind, sondern sich in Weiterbildung befinden.

Es wird eine Musterweiterbildungsordnung von der Bundespsychotherapeutenkammer in Zusammenarbeit mit den Landespsychotherapeutenkammern und den entsprechenden Verbänden erstellt, die dann in den Ländern umgesetzt werden soll. Die Musterweiterbildungsordnung (MWBO) definiert die Breite des Berufsbildes und die Entwicklungsperspektiven der Profession. Geplant ist eine Verabschiedung der MWBO auf dem DPT (Deutschen Psychotherapeutentag) im April 2021 (siehe: www.bundespsychotherapeutenkammer-berlin.de). Orientieren kann man sich möglicherweise an der jetzt gültigen Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer. Ab Herbst 2022 werden frühestens erste Weiterbildungsplätze benötigt.

Übergangszeiten

Wer vor Herbst 2020 ein Studium aufgenommen hat, kann nach altem Recht die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bis 2032 machen – in Härtefällen bis Ende August 2035. Auf der anderen Seite müssen Studienanfänger ab Herbst 2020 den neuen Weg gehen, falls sie eine Approbation in Psychotherapie anstreben, also die entsprechenden Module und Praktika absolvieren. Es bleibt offen, wie die Hochschulen diesen Zeitplan umsetzen werden, falls sie dies noch nicht getan haben.

4. Einige Gedanken zu diesem neuen Weg

Auf dem letzten Deutschen Psychotherapietag (2020) wurde die Umsetzung der Reform der Psychotherapeutenausbildung begrüßt, eine Reform, für die sich 2014 in München eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten ausgesprochen hatte, für eine Reform, die eine Approbation nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium auf Masterniveau anstrebt.

Die beiden Gesetze (PsychThG und PsychThApproO) sind sehr weitreichend und detailliert. Es ist die Frage, wie diese in den Gesetzen formulierten Ansprüche im Studium umgesetzt werden können. Werden tatsächlich die Wissensbestände nicht nur aus der Psychologie, sondern auch aus den Erziehungs- und Sozialwissenschaften sowie aus der Medizin, die für eine fachgerechte Versorgung wichtig sind, integriert, wie in einer Stellungnahme der Gesellschaft für Gemeindepsychologische Forschung und Praxis gefordert (Vorstand der GGFP e.V., 2019)? Wieweit stellen sich die Hochschulen auf die neue Situation ein? Sind diese in der Lage, die Studierenden ausreichend auf die Approbationsprüfung vorzubereiten oder braucht es dann noch kostenpflichtige Tutorien? Wieweit können die Hochschulen die Vielfalt in der Psychotherapie lehren? Diese Vielfalt zu erhalten, fordert auch eine mit großer Mehrheit verabschiedete Resolution auf dem letzten DPT (2020). Wo gibt es dieses qualifizierte Lehr- und Prüfungspersonal?

Eine weitere für mich noch offene Frage betrifft die Bereitstellung von Praktikumsplätzen, sowohl im Studium als auch in der Weiterbildung. Als ehemalige Betreuerin von Praktikannt*innen im Hochschulstudium der Psychologie an der Freien Universität Berlin dürfte es nach meiner Erfahrung schwer sein, derart anspruchsvolle und spezialisierte Praktikumsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an die Praktika engen die Auswahl ein, da diese sehr auf Patient*innenversorgung in der Psychotherapie ausgerichtet sind. Dies ist zu bedauern, da die Bedingungen in vielen psychosozialen Einrichtungen so nicht gegeben sein werden. Es werden zudem auch die Möglichkeiten, wertvolle Erfahrungen in psychosozialen Einrichtungen zu machen, eingeschränkt mit entsprechenden Folgen für die Ausbildung und spätere Berufstätigkeit.

Weitere Fragen stellen sich mir: Wie sieht das Berufsbild der zukünftigen approbierten Psycholog*innen aus? Wieweit wird in Einrichtungen, die mit der Krankenkasse abrechnen, noch eine Weiterbildung verlangt werden? Gibt es Berufschancen ohne Approbation mit klinischer Ausrichtung? Verlängert sich nicht die Zeit bis zum Eintritt in das Berufsleben durch die Approbationsprüfung noch weiter?

Wird es in Zukunft genügend approbierte Psycholog*innen geben, insbesondere für Kinder- und Jugendpsychotherapie, wenn der Zugang absehbar nur noch über den Studiengang Psychologie mit entsprechenden Vertiefungen u.ä. möglich sein wird und nicht mehr über einen Quereinstieg? Das Bundesgesundheitsministerium rechnet mit 2.500 Studierenden, die pro Jahr eine Approbation erreichen (siehe BMG).

Zu begrüßen ist, dass die Weiterbildung finanziert wird, auch wenn es sich abzeichnet, dass die Finanzierung nicht ausreichend sein wird, um die Lebenshaltungskosten und die Weiterbildungskosten abzudecken (Munz et al., 2019). Auch profitieren die zukünftigen Praktikant*innen in Ausbildung (PiAs) bei der langen Übergangzeit nicht von der Reform.

Da bisher keine Erfahrungen vorliegen, wird sich in Zukunft zeigen, welche weitreichenden und unbeabsichtigten Konsequenzen die Reform (auch positiver Art) haben wird. Jedenfalls verbindet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit der Reform eine Verbesserung der Versorgung bei der Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Dies ist nur zu wünschen.

Literatur

BMJV (2020). Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020. Verfügbar unter: www.bgbl.de [12.2.2021].

Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK). Verfügbar unter: www.bptk.de [12.2.2021].

Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/psychotherapeutenausbildung.html [12.2.2021].

Gesellschaft für Gemeindepsychologische Forschung und Praxis (2019). Verfügbar unter: https://www.ggfp.de/index.php/stellungnahmen-kopie.html [15.2.2021].

Munz, D., Gott-Klein, N. & Klein-Heßling, J. (2020). Nach langer Debatte: Am 1. September 2020 tritt die Reform der Psychotherapeutenausbildung in Kraft. Psychotherapeutenjournal 1/2020. Verfügbar unter: https://www.psychotherapeutenjournal.de/ptk/web.nsf/gfx/630777EB1DAE820BC125852F002B35BB/$file/Psychotherapeutenjournal%201-2020.pdf [23.02.2021].

BMG (2019). Psychotherapiereform: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonnam 22.November 2019. Verfügbar unter: https://www.bgbl.de [12.02.2021].

Autorin

Dr. Ingeborg Schürmann
ischuer@zedat.fu-berlin.de



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